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Die wichtigsten Fakten zum neuen Erbrecht in der Schweiz

29.06.2023
Ehepaar unterzeichnet Testament

Autor/-in

Cyrill Lanz

Kategorien

  • Markt

Am 1. Januar 2023 ist in der Schweiz ein neues Erbrecht in Kraft getreten. Dadurch werden die gesetzlichen Pflichtteile deutlich reduziert und die frei verfügbare Quote wird erhöht. Wenn man sein Erbe mit einem Erbvertrag oder Testament regelt, wird durch das neue Erbrecht eine freie Verfügbarkeit über mindestens 50 % des Vermögens ermöglicht. Darüber hinaus vergrössern sich die Spielräume von Erblasserinnen und Erblassern bei der Verteilung des Nachlasses. Diese Änderung gewinnt vor allem dann an Relevanz, wenn es um die Vererbung von grossen Vermögenswerten wie Immobilien geht.

Neuregelungen bei den Pflichtteilen

Zu den zentralen Veränderungen im Erbrecht gehören die tieferen Pflichtteile. Das sind die Mindestanteile des Nachlassvermögens, die für die Erbinnen und Erben vorgesehen sind. Erblasserinnen und Erblasser sind auch mit Testament nur berechtigt, frei über den Teil ihres Erbes zu verfügen, für den es keinen Pflichtteilschutz gibt.

Das bedeutet konkret, dass sich der Pflichtanteil für Nachkommen von 0,75 auf 0,5 Prozent des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert und dass der Pflichtteil für Eltern abgeschafft wird. Der Pflichtteil für den Ehepartner oder die Ehepartnerin bleibt unverändert. Auch in Zukunft beläuft er sich auf 50 Prozent des gesetzlichen Erbanspruchs. Durch diese Änderungen wird die freie Quote auf mindestens 50 Prozent angehoben. Erblasserinnen und Erblasser können also die Hälfte ihres Vermögens frei verteilen.

Wenn weder Testament noch Nachlassregelung vorhanden sind, gibt es keine Veränderungen bei der Verteilung des Erbes. Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.

So wirken sich die tieferen Pflichtteile auf den Nachlass von Paaren aus

Durch die tieferen Pflichtteile geniessen Erblasserinnen und Erblasser deutlich mehr Flexibilität. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie Kinder haben. Ist die freie Quote bei verheirateten Paaren höher, ist eine bessere Absicherung der Ehepartnerin oder des Ehepartners möglich. Auch Stiefkinder können berücksichtigt werden.

Auf unverheiratete Paare mit Kindern wirken sich die tieferen Pflichtteile dergestalt aus, dass sie 50 Prozent des Erbes frei verteilen können. Bisher war dies nur zu 25 Prozent möglich. Durch die Neuregelung können zum Beispiel Konkubinatspartnerinnen und -partner besser begünstigt werden. Unverheiratete Paare ohne Kinder können durch die Abschaffung der Pflichtteile für die Eltern sogar über den gesamten Nachlass frei verfügen.

Dabei muss man beachten, dass die Regelung des Konkubinats auch weiterhin nicht im Erbrecht erfolgt. Es gibt keinen Pflichtteilschutz für Partnerinnen oder Partner. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil. Es ist also wichtig, den Nachlass vorab zu regeln. Die Revision hat auch unter steuerlichen Aspekten keine Auswirkungen. Je nach Kanton unterscheidet sich die Steuerlast bei Konkubinatspartnerinnen oder -partnern.

Eine aktive Nachlassregelung lohnt sich immer

Es ist grundsätzlich empfehlenswert, seinen Nachlass schriftlich zu regeln. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es um grosse Vermögenswerte wie Immobilien geht. Nicht selten entstehen darüber nämlich Konflikte unter den Erbinnen oder Erben. Wer seinen Nachlass klar regelt, beugt dem vor.

Wenn sich unverheiratete Paare gegenseitig einen Nachlass vererben wollen, ist es wichtig, die Partnerin oder den Partner so weit wie möglich zu begünstigen. Sonst besteht das Risiko, dass die Partnerin oder der Partner nichts bekommen und die gesetzlich bestimmten Erbinnen und Erben alles erhalten.

Älteres Ehepaar unterschreibt Nachlassregelung

Testament bzw. Erbvertrag regelmässig prüfen

Wenn man seinen Nachlass aktiv plant, ist es mit geringem Aufwand möglich, sich an Veränderungen seiner individuellen Lebenssituation anzupassen. So lassen sich etwa bei den bestehenden Regelungen Ergänzungen vornehmen oder die Liste der Begünstigten kann angepasst werden. Auch können problematische oder veraltete Formulierungen aus dem Erbvertrag bzw. Testament entfernt werden.

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Cyrill Lanz

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